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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87   

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OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87 (https://dejure.org/1987,2272)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.1987 - 9 U 140/87 (https://dejure.org/1987,2272)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Dezember 1987 - 9 U 140/87 (https://dejure.org/1987,2272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung einer weiter ausgezahlten Altersrente nach dem Tode der Mutter; Verjährung von Rentenansprüchen; Zulässigkeit einer Klage

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Rückforderung posthum gezahlter RV-Rente (§ 50 Abs. 2 SGB X)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 195, 812, 814, 1922; SGB X § 50; GVG § 13
    Erbrecht; Erbfolge; ungerechtfertigte Bereicherung; Rechtsweg bei Rückforderung von nach dem Tode des Versicherten weitergezahlten Rentenzahlungen.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 13

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1920
  • MDR 1988, 785
  • NVwZ 1988, 869 (Ls.)
  • BB 1988, 1535 (Ls.)
  • DB 1988, 1696
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76

    Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87
    Dann handelte es sich aber mangels entgegenstehender Rechtsvorschriften um einen Anspruch nach § 812 BGB, was zu einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit führt (vgl. BGHZ 71, 180, 181 ff).

    Hier ist durch die bloße Zahlung eines Versicherungsträgers an einen außenstehenden Dritten keine Leistungsbeziehung hergestellt worden; darauf hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 30. März 1978 (BGHZ 71, 180 ff) und vom 18. Januar 1979 (BGHZ 73, 202 ff) hingewiesen.

    Auch die Interessenlage verlangt es nicht, daß die Ermessensvorschriften der § 45 und § 48 des SGB X zugunsten des Empfängers der irrtümlichen Überweisungen angewandt werden; hierauf hat der Bundesgerichtshof schon für die Geltung des § 1301 RVO hingewiesen (BGHZ 71, 180, 186).

    Dieser Schutz gebührt nur dem, der von dem Versicherer als berechtigt oder vermeintlich berechtigt angesehen worden ist, nicht dagegen demjenigen, an den versehentlich eine für jemand anders bestimmte Zahlung gelangt ist: Dieser konnte, worauf der Bundesgerichtshof (BGHZ 71, 180, 181 ff, und BGHZ 73, 202 ff) hingewiesen hat, von vornherein nicht damit rechnen, das Erlangte behalten zu dürfen.

    Da es sich hier um eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 812 BGB) handelt, ist auch die größere Sachnähe der Zivilgerichte zu bejahen (vgl. BGHZ 71, 180, 181 ff, und BGHZ 73, 202 ff).

    Der Klägerin steht auch die gesamte eingeklagte Forderung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu; dafür haftet die Beklagte nach §§ 1967, 2058 BGB als Gesamtschuldnerin mit ihrem Bruder (vgl. BGHZ 71, 180, 186 ff).

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZR 165/78

    Rückforderung fehlgeleiteter Renten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87
    Hier ist durch die bloße Zahlung eines Versicherungsträgers an einen außenstehenden Dritten keine Leistungsbeziehung hergestellt worden; darauf hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 30. März 1978 (BGHZ 71, 180 ff) und vom 18. Januar 1979 (BGHZ 73, 202 ff) hingewiesen.

    Dieser Schutz gebührt nur dem, der von dem Versicherer als berechtigt oder vermeintlich berechtigt angesehen worden ist, nicht dagegen demjenigen, an den versehentlich eine für jemand anders bestimmte Zahlung gelangt ist: Dieser konnte, worauf der Bundesgerichtshof (BGHZ 71, 180, 181 ff, und BGHZ 73, 202 ff) hingewiesen hat, von vornherein nicht damit rechnen, das Erlangte behalten zu dürfen.

    Da es sich hier um eine Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 812 BGB) handelt, ist auch die größere Sachnähe der Zivilgerichte zu bejahen (vgl. BGHZ 71, 180, 181 ff, und BGHZ 73, 202 ff).

    Dies gilt auch dann, wenn der Tod des Leistungsberechtigten rechtzeitig angezeigt worden ist, so daß es auf den Beweisantritt der Beklagten hierfür nicht ankommt (vgl. zum Ganzen BGHZ 73, 202, 206).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87
    Daher ist auch die Rechtsprechung zu der Anwendung des § 197 BGB auf die Rückforderung solcher Leistungen nach § 812 BGB nicht einschlägig (vgl. die Entscheidung zu der Verjährung der Rückzahlung auf nichtige Ratenkreditverträge geleisteter Zinsen, und die dort mitgeteilten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes - NJW 1986, 2564, 2566).

    Wenn kein Anspruch auf Rückzahlung einer irrtümlich erbrachten Leistung besteht, dann sind auch die von dem Bundesgerichtshof (NJW 1986, 2564, 2567) genannten Schutzzwecke des § 197 BGB nicht gegeben.

  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87
    Diese wörtliche Auslegung wird durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Oktober 1986 (BSGE 61, 11 ff) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und auf die Entstehungsgeschichte überzeugend begründet.
  • OLG Hamm, 06.11.1985 - 11 U 278/84
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.12.1987 - 9 U 140/87
    Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 1985 (NJW 1986, 2769) und der Meinung von Gummer (in Zöller, ZPO 15. Aufl. § 13 Rdn. 33 GVG) sowie den anderen, in den genannten Fundstellen und der Entscheidung des Bundessozialgerichts zitierten gegenteiligen Meinungen kann daher nicht gefolgt werden.
  • LSG Schleswig-Holstein, 07.05.2003 - L 8 RA 84/02

    Erstattung von Rentenleistungen, die nach dem Tod der Berechtigten weiterhin auf

    Aus letzterem lässt sich aber für die Zeit vor Inkrafttreten des § 118 Abs. 4 SGB VI gerade keine Geltung der Verjährungsfrist des § 45 SGB I für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 herleiten, weil die auf das Konto der Beklagten nach dem Tode der Rentenberechtigten gezahlten Beträge ihre Eigenschaft als Sozialleistungen mit deren Tode verloren hatten,(vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe NJW 1988, 1920).
  • LSG Bayern, 08.09.2005 - L 14 R 4152/04

    Geltendmachung einer Erstattungsforderung wegen überbezahlter Witwenrente;

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe hinsichtlich der Rückforderung einer nach dem Tode des Berechtigten vom Rentenversicherungsträger weitergezahlten Altersrente vom Erben die 30-jährige Verjährungsfrist für maßgeblich gehalten (NJW 88, 1920).
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   OLG Hamburg, 02.04.1987 - 3 U 46/87   

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OLG Hamburg, 02.04.1987 - 3 U 46/87 (https://dejure.org/1987,4828)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.1987 - 3 U 46/87 (https://dejure.org/1987,4828)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. April 1987 - 3 U 46/87 (https://dejure.org/1987,4828)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1920 (Ls.)
  • NJW-RR 1988, 680
  • BB 1987, 2042
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Brandenburg, 29.04.2014 - 6 U 10/13

    Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters: Wirksamkeit von

    Eine Abmahnung war im Streitfall entbehrlich, da sich die Beklagte bereits gegenüber dem Kläger unterworfen hatte und gegen das vertragliche Unterlassungsgebot verstoßen hat (vgl. OLG Hamburg, NJW 1988, 1920; OLG Hamburg GRUR 1989, 707, 708).
  • OLG Schleswig, 07.11.2000 - 6 W 34/00

    Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung - unverzügliche

    Eine erneute Abmahnung ist daher bei einem Verstoß gegen eine bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit bzw. Unzumutbarkeit unnötig (vgl. Pastor/Ahrens-Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., 1999, Kapitel 9 RdNr. 8; Teplitzky a. a. O., Kapitel 41 RdNr. 37; BGH WRP 1990, s. 670 ; OLG Nürnberg, WRP 1992, S. 521 ; OLG Hamburg GRUR 1989 S. 707 ; OLG Hamburg NJW-RR 1988 S. 680).

    Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 02.04.1987 (NJW-RR 1988, S. 680) zwar ausgeführt, dass eine erneute Abmahnung angezeigt erscheint, wenn wegen eines längeren Zeitablaufs anzunehmen ist, dass die bereits abgegebene Verpflichtungserklärung versehentlich nicht beachtet wurde.

  • OLG Bamberg, 12.03.2007 - 6 U 2/07

    Hat der Abgemahnte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, verbleibt dem

    Die durch die Unterlassungserklärung begründete Prognose, der Störer werde zukünftig das beanstandete Verhalten aufgeben, wird jedoch widerlegt, wenn er sich erneut in der beanstandeten Weise verhält (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.04.1987 - 3 U 46/87- NJW 1988, 1920).
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